I. Der Kläger, dessen Trinkbranntwein-Herstellungsbetrieb im Jahre 1964 auf einen Vater übergegangen war, betätigte sich von da ab als Betriebsleiter seines ehemaligen Betriebs, ferner als Handelsvertreter für eine inzwischen in Konkurs gegangene Spirituosenfabrik und als Spirituosen-Großhändler.
Durch Urteil des Landgerichts Berlin wurde er wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 5.000 DM sowie zum Wertersatz von 50.000 DM rechtskräftig verurteilt. Hierbei berücksichtigte das Landgericht, daß der Kläger zwar in zahlreichen Fällen, u.a. auch wegen Betrugs, Unterschlagung, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung, vorbestraft war, daß er sich aber mindestens fünf Jahre straffrei geführt hatte.
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