Für die Praxis: Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Regelung in § 19 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BewG darüber, welche Feststellungen im Einheitswertbescheid zu treffen sind. Danach sind Feststellungen über die Höhe der Anteile mehrerer Beteiligter nur zu treffen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das sind sie bezüglich der Grundsteuer bei Grundstücken in Gesamthandsvermögen nicht.
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