Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Wegen Fristversäumung sei sie unzulässig. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Das FG hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger ohne Verschulden vom Ablauf der Klagefrist nichts erfahren habe. Jedenfalls habe der Kläger nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragt und die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorgetragen. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Zweiwochenfrist komme ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich stünde auch § 56 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einer Wiedereinsetzung entgegen.
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