I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bestellte am 25. Juni 1975 bei der Firma A eine Rechenanlage zum Preis von 358.171,47 DM. Als Liefertermin waren die Monate April bis Juni 1976 vorgesehen.
Als die Rechenanlage am 16. Juni 1976 nicht geliefert war, forderte die Klägerin die Firma A auf, ihr bis zum 26. Juni 1976 verbindlich die Lieferung bis zum 15. September 1976 zuzusichern. Andernfalls stellte die Klägerin in Aussicht, von ihrem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Firma A war mit dem Rücktritt der Klägerin einverstanden.
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