Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin -in einem Schriftsatz verbunden- Revision und "hilfsweise" Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Revision sei wegen nichtordnungsmäßiger Besetzung des FG nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Zulassung statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde werde auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 40, 44, 76, 100 FGO gestützt; die angegriffene Entscheidung beruhe auf Verfahrensmängeln. Es sei daher "der Revision bzw. der hilfsweise eingelegten Beschwerde" stattzugeben.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|