Das Finanzamt (FA) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 1969 Revision eingelegt, diese jedoch mit Einwilligung der Revisionsbeklagten, Witwe X, zurückgenommen. Die Revisionsbeklagte beantragte, dem FA gemäß § 136 Abs. 2 FGO die Kosten aufzuerlegen. Mit Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1970 sind dann dem FA die Kosten auferlegt worden. Auf den Kostenerstattungsantrag der Witwe X vom 26. Mai 1970 wurden die für das Revisionsverfahren vom FA zu erstattenden Aufwendungen auf 288,50 DM festgesetzt. Dieser Betrag umfaßte auch eine volle Prozeßgebühr (13/10) gemäß § 114 Abs. 2, §
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