BFH vom 22.08.1984
I R 102/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 61

BFH - 22.08.1984 (I R 102/81) - DRsp Nr. 1997/16044

BFH, vom 22.08.1984 - Aktenzeichen I R 102/81

DRsp Nr. 1997/16044

»1. Erzielt ein Wasserversorgungsverband einen Gewinn i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nur in der Absicht, in der Vergangenheit eingetretene Vermögensverluste auszugleichen, so handelt er ohne Gewinnabsicht (Anschluß an BFH-Urteil vom 15.12.1976 I R 58/75 , BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250). 2. Entsprechendes gilt, wenn Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden muß. 3. Geht dagegen die Absicht des Wasserversorgungsverbandes dahin, Gewinne über den Betrag hinaus zu erzielen, der zum Ausgleich von Verlusten erforderlich ist, so ist eine Gewinnabsicht ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Entschlußfassung anzunehmen, selbst wenn zunächst noch Verluste anfallen oder erzielte Gewinne dem Ausgleich von Verlusten dienen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des im Jahre 1964 nach dem Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl I 1939, 979) gegründeten Wasserversorgungsverbands D. Die Gesamtrechtsnachfolge trat durch Umwandlung gemäß § 59 des Umwandlungsgesetzes vom 6. November 1969 - UmwG - (BGBl I, 2081) ein.