BFH vom 22.08.1984
I R 198/80
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 126

BFH - 22.08.1984 (I R 198/80) - DRsp Nr. 1997/16070

BFH, vom 22.08.1984 - Aktenzeichen I R 198/80

DRsp Nr. 1997/16070

»1. Veräußert jemand ein bebautes Grundstück mit der Verpflichtung, die aufstehenden Gebäude, die er für eine gewisse Zeit nach Abschluß des Kaufvertrags noch weiter nutzen darf, vor Übergabe abzubrechen, so ist er als wirtschaftlicher Eigentümer der Gebäude grundsätzlich zur Vornahme der der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA berechtigt. 2. Enthält der Kaufpreis eine Entschädigung für den durch den Abbruch der Gebäude entstehenden Verlust, ist diese erst im Jahr des Abbruchs als Ertrag zu erfassen.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 1, 4 ;

Gründe: