I. Streitig ist, ob in der von der Deutschen Bundespost (Klägerin und Revisionsbeklagte - Klägerin -) ihren Arbeitnehmern gestatteten unentgeltlichen Benutzung von Dienstfernsprechern (mit Ausnahme der Benutzung von Wohnungsdienstanschlüssen) für private Ferngespräche lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen ist.
I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts
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