I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks. Das im Jahre 1975 errichtete Gebäude enthält im Erdgeschoß zwei Wohnbereiche mit je einem eigenen Zugang von außen. Der kleinere Bereich umfaßt ca. 35 qm und wird von der Klägerin selbst bewohnt. Er besteht aus einem Wohn-/Eßzimmer mit einer Kochnische, in der lediglich die Anschlüsse für eine Küchenausstattung verlegt sind. Hinzu kommen ein Schlafzimmer, eine Diele und ein Badezimmer mit WC. Den größeren Wohnbereich, bestehend aus drei Zimmern, einer komplett eingerichteten Küche und einem Bad mit WC, bewohnen die Eltern der Klägerin. Zwischen dem Wohn-/Eßzimmer der Klägerin und der Küche der Eltern befindet sich eine Tür.
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