I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befaßt sich mit der Herstellung von Werbefilmen.
Im Jahre 1970 ließ die Klägerin von dem in Frankreich lebenden Autor ... (T), der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für einen von der ... in Auftrag gegebenen Werbefilm, der in englischer Sprache zur ausschließlichen Vorführung im Ausland produziert wurde, ein Drehbuch schreiben. Das Honorar für das Drehbuch ... zahlte die Klägerin in voller Höhe an T aus.
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