BFH vom 22.10.1986
I R 261/82
Normen:
EStDV § 73h ; EStG § 50a Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BStBl II 1987, 171

BFH - 22.10.1986 (I R 261/82) - DRsp Nr. 1997/16296

BFH, vom 22.10.1986 - Aktenzeichen I R 261/82

DRsp Nr. 1997/16296

»1. Hat die Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Frankreich) vorbehaltlos auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet, kann sich der inländische Vergütungsschuldner (Haftungsschuldner) unmittelbar auf die Steuerbefreiung berufen. In einem solchen Fall kann das Unterlassen des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG nicht von der vorherigen Durchführung des Freistellungsverfahrens nach § 73h EStDV abhängig gemacht werden. 2. Ist jedoch der Steuerverzicht der Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Großbritannien) als antragsabhängige Befreiung ausgestaltet, so kann sich der Haftungsschuldner auf die Steuerbefreiung nur berufen, wenn und soweit der Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) einen entsprechenden Antrag gestellt hat.«

Normenkette:

EStDV § 73h ; EStG § 50a Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befaßt sich mit der Herstellung von Werbefilmen.

Im Jahre 1970 ließ die Klägerin von dem in Frankreich lebenden Autor ... (T), der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für einen von der ... in Auftrag gegebenen Werbefilm, der in englischer Sprache zur ausschließlichen Vorführung im Ausland produziert wurde, ein Drehbuch schreiben. Das Honorar für das Drehbuch ... zahlte die Klägerin in voller Höhe an T aus.