I. Der Kläger und Revisionskläger - ein eingetragener Verein - unterhält zahlreiche Kur- und Erholungsheime im Inland und im europäischen Ausland. Er bezweckt nach § 2 seiner zu Beginn des Veranlagungszeitraumes 1962 maßgebenden Satzung, "durch Errichtung und Betrieb von Kur- und Erholungsheimen ... kaufmännischen und technischen Angestellten aus Handel und Industrie und sonstigen Kaufleuten den Aufenthalt in einem solchen Heim" zu ermöglichen; die Heime sollen "in besonderem Maße Personen mit geringem Einkommen aufnehmen", wobei das Entgelt "den Selbstkostenpreisen angepaßt sein" soll. Nach einer am 25. Mai 1962 beschlossenen Neufassung des § 2 bezweckt der Kläger auch "die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung mit dem Ziel, ein vereinigtes Europa zu schaffen". Mitglieder sind natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen (Einzelmitglieder), Firmenmitglieder (Personen, die sich in Handel und Industrie betätigen) und fördernde Mitglieder (§ 4 der Satzung). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte dem Kläger die Körperschaftsteuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG, setzte die Körperschaftsteuer jedoch wegen eines Verlustes auf 0 DM fest.
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