I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine GmbH, erklärte für den Veranlagungszeitraum 1965 ein zu versteuerndes Einkommen von 64.820 DM. Der in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn nebst Gewinnvortrag aus dem Vorjahr betrug hingegen nur 56.506,44 DM. Außerdem war eine freie Rücklage von 15.300 DM ausgewiesen. Die Alleingesellschafterin, ebenfalls eine GmbH, genehmigte die Bilanz am 22. Februar 1967 und beschloß weiterhin: "Der Reingewinn des Jahres 1965 von 55.964,26 DM, sowie der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 542,18 DM und ein aus den freien Rücklagen zu entnehmender Betrag von 8.313,56 DM, insgesamt 64.820 DM, werden an die alleinige Gesellschafterin ausgeschüttet".
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