I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist als OHG im Handelsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit besteht ausschließlich in der Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens. Dieses besteht im wesentlichen aus einem Grundstück und einem darauf stehenden Gebäude, dessen Räume teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen Zwecken vermietet werden. Bis auf geringe Zins- und Skontoerträge hat die Klägerin nur Mieteinnahmen.
An der OHG sind die W-GmbH mit 95 v.H. und die Sch-GmbH mit 5 v.H. beteiligt. Die W-GmbH ist eine Organgesellschaft der "H-Sch-OHG" und wird gewerbesteuerrechtlich als Betriebstätte dieser Gesellschaft behandelt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hält die Klägerin für gewerbesteuerpflichtig und setzte für die Jahre 1965 bis 1967 Gewerbesteuermeßbeträge nach dem Gewerbekapital fest (Bescheide vom 12. Januar 1970).
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