Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) durch einen Haftungsbescheid für Lohnsteuer in Anspruch genommen für nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachbezüge ihrer Angestellten. Nach Einlegung des Einspruchs beantragte sie beim FG, die Vollziehung des Haftungsbescheides gemäß § 69 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 22. Oktober 1975 ab. Mit ihrer Beschwerde vom 3. November 1975 beantragte die Beschwerdeführerin, gegen den Beschluß des FG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zur Rechtsprechung des BFH zuzulassen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|