BFH vom 23.01.1991
X R 107/88
Fundstellen:
BStBl II 1991, 519

BFH - 23.01.1991 (X R 107/88) - DRsp Nr. 1997/16383

BFH, vom 23.01.1991 - Aktenzeichen X R 107/88

DRsp Nr. 1997/16383

»Selbstgenutzte Einfamilienhäuser können dem Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuzuordnen sein, sofern ihr betrieblicher Einsatz im Vordergrund steht und sie nur vorübergehend zur privaten Nutzung bestimmt sind. Eine nur vorübergehende private Nutzung steht der Zuordnung zum Privatvermögen aber nicht entgegen, wenn sie nachweisbar auf außerbetrieblichen Gründen beruht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11.04.1989 VIII R 266/84 , BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).«

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Maurer- und Stahlbetonbaumeister, Bau-Ingenieur und Architekt. Bis Ende September 1971 war er als Bauingenieur im Angestelltenverhältnis tätig. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit war er im Jahr 1970 aus dem Kreis O nach D versetzt worden. Ab Oktober 1971 arbeitete er als selbständiger Architekt. Zum 1. Januar 1972 meldete er ein Gewerbe mit dem Gegenstand Bauherr im eigenen und fremden Namen sowie Baubetreuung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an. Für die Streitjahre 1972 bis 1975 erklärte er Einkünfte aus dieser gewerblichen Tätigkeit und aus selbständiger Tätigkeit als Architekt.

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit in D führte der Kläger folgende Grundstücksankäufe und Grundstücksverkäufe durch: