BFH vom 23.02.1979
VI B 160/78
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; StBerG § 4 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 136
BStBl II 1979, 341

BFH - 23.02.1979 (VI B 160/78) - DRsp Nr. 1997/14073

BFH, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen VI B 160/78

DRsp Nr. 1997/14073

»Die Deutsche Postgewerkschaft ist ihren Mitgliedern gegenüber jedenfalls insoweit zu geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Lohnsteuerfragen befugt, als diese mit dem Beschäftigungsverhältnis der Mitglieder in Zusammenhang stehen.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; StBerG § 4 Nr. 7 ;

Der Beschwerdeführer zu 1. ist Türke; er arbeitet seit 1967 in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Familie wohnt in der Türkei. Der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte die vom Beschwerdeführer zu 1. begehrte Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer zu 1. hiergegen Klage. Im Klageverfahren wurde der Beschwerdeführer zu 1. von den Gewerkschaftssekretären der Deutschen Postgewerkschaft A, B und C vertreten.