BFH vom 23.02.1984
IV R 138/81
Fundstellen:
BFHE 140, 419
BStBl II 1984, 445

BFH - 23.02.1984 (IV R 138/81) - DRsp Nr. 1997/15955

BFH, vom 23.02.1984 - Aktenzeichen IV R 138/81

DRsp Nr. 1997/15955

»Ist streitig, ob für zusammenveranlagte Eheleute eine einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt werden durfte, so ist der Streitwert nicht mit 25 v.H. des festgestellten Gewinns (BFH-Beschluß vom 11.09.1975 IV B 22/71 , BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22), sondern in Anlehnung an die Gewinn verteilung betreffenden BFH-Urteile vom 26.06.1962 I 227/61 U (BFHE 75, 380, BStBl III 1962, 404) und vom 28.02.1961 I 320/60 S (BFHE 72, 540, BStBl III 1961, 196) nur mit 10 v.H. dieses Betrags anzusetzen.«

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie waren Gesellschafter der X KG, die sich vor allem mit der ingenieurmäßigen Planung und Errichtung von ...anlagen, daneben aber auch mit der Vermittlung der zugehörigen Geschäfte sowie mit dem An- und Verkauf gebrauchter Anlagen beschäftigte. Die Gesellschaft wurde durch Vertrag vom 7. März 1974 gegründet und in das Handelsregister eingetragen; der Kläger war Komplementär, die Klägerin Kommanditistin. Die Klägerin war in den Streitjahren 1974 und 1975 als Bürogehilfin im Unternehmen tätig und erhielt dafür als Arbeitslohn 3.749 DM (1974) bzw. 3.755 DM (1975). Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Streitjahre rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die als Betriebsausgabe der KG berücksichtigte Vergütung der Klägerin als Gewinn zu.