BFH vom 23.02.1984
IV R 148/81
Fundstellen:
BFHE 140, 553
BStBl II 1984, 551

BFH - 23.02.1984 (IV R 148/81) - DRsp Nr. 1997/15993

BFH, vom 23.02.1984 - Aktenzeichen IV R 148/81

DRsp Nr. 1997/15993

»In der Steuerbilanz kann eine Rückstellung wegen einer Pension, die der im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau zugesagt worden ist, nicht gebildet werden, wenn nach dem der Pensionsvereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis außer der Pension kein Arbeitslohn zu zahlen ist.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Reparaturwerkstätte für Kfz und einen Handel mit Kfz. In seinem Betrieb ist seit 1. Januar 1963 seine Ehefrau im Verwaltungsbereich beschäftigt. Am 27. Oktober 1977 schloß der Kläger mit seiner damals 39 Jahre alten Ehefrau einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach erhielt die Ehefrau anstelle eines laufenden Arbeitslohns eine Versorgungszusage von 3.100 DM monatlich. Das Arbeitsverhältnis sollte ohne Kündigung am letzten Tag des Monats enden, in dem die Ehefrau das 60.Lebensjahr vollendet. Von diesem Zeitpunkt an sollte sie die zugesagte Pension erhalten. Aus diesem Grunde bildete der Kläger in der Bilanz zum 31. Dezember 1977 eine Pensionsrückstellung in Höhe von 65.601 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ die Pensionsrückstellung mit der Begründung nicht zu, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sei einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen.