I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsbeklagte) betreibt ein Baugeschäft. Sie hat für Gerüst- und Schalungsteile in ihrer Bilanz einen Festwert gebildet und verbucht die Aufwendungen für Zugänge gewinnmindernd. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) unterwarf die Zugänge des Jahres 1969 der Selbstverbrauchsteuer.
Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 48 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Selbstverbrauch entfalle, weil die Aufwendungen für die Gerüst- und Schalungsteile nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 1969 in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt worden seien. Aus der Zulassung eines Festwertes folge die sofortige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Zugänge. Die Festwertmethode sei in §
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