I. Umstritten ist, welcher Grundstücksart das Grundstück der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zuzuordnen ist.
Die Kläger sind Eigentümer eines an einem Südhang gelegenen 3.000 qm großen bebauten Grundstücks. Sie errichteten hierauf in den Jahren 1970/71 ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen, einem Untergeschoß und einem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) noch nicht ausgebauten Dachgeschoß. Im rückwärtigen Teil schließt sich an das Erdgeschoß ein ebenerdiger einstöckiger Anbau für Praxisräume mit einer Doppelgarage sowie einem Abstellraum und Kühlraum an. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück eine Schwimmhalle.
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