BFH vom 23.03.1979
III R 14/78
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 442
BStBl II 1979, 433

BFH - 23.03.1979 (III R 14/78) - DRsp Nr. 1997/14117

BFH, vom 23.03.1979 - Aktenzeichen III R 14/78

DRsp Nr. 1997/14117

»Ein Grundstück wird bereits dann zu gewerblichen Zwecken mitbenutzt (§ 75 Abs. 5 Satz 4 BewG 1965), wenn alle wesentlichen objektiven Vorkehrungen, insbesondere die bauliche Gestaltung, für die nachfolgende tatsächliche gewerbliche Mitbenutzung getroffen sind.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 5 ;

I. Umstritten ist, welcher Grundstücksart das Grundstück der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zuzuordnen ist.

Die Kläger sind Eigentümer eines an einem Südhang gelegenen 3.000 qm großen bebauten Grundstücks. Sie errichteten hierauf in den Jahren 1970/71 ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen, einem Untergeschoß und einem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) noch nicht ausgebauten Dachgeschoß. Im rückwärtigen Teil schließt sich an das Erdgeschoß ein ebenerdiger einstöckiger Anbau für Praxisräume mit einer Doppelgarage sowie einem Abstellraum und Kühlraum an. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück eine Schwimmhalle.