BFH vom 23.03.1979
VI R 181/75
Normen:
EStG (1975) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, 3;
Fundstellen:
BFHE 127, 395
BStBl II 1979, 437

BFH - 23.03.1979 (VI R 181/75) - DRsp Nr. 1997/14119

BFH, vom 23.03.1979 - Aktenzeichen VI R 181/75

DRsp Nr. 1997/14119

»Sind einem geschiedenen Ehegatten seine leiblichen Kinder nicht nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG 1975 zugeordnet, so kann er die Eintragung dieser Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte nicht mit der Begründung erreichen, daß er wieder geheiratet hat und die Kinder dadurch rechtlich zu Stiefkindern seiner (zweiten) Ehefrau geworden sind.«

Normenkette:

EStG (1975) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, 3;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zu Beginn des Jahres 1975 (Streitjahr) in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten, geschiedenen Ehe hatte er zwei leibliche Kinder, die im Haushalt ihrer Mutter lebten. Der Kläger verlangte, diese Kinder bei der auf seiner Lohnsteuerkarte 1975 einzutragenden Zahl der Kinder zu berücksichtigen, weil sie Stiefkinder seiner jetzigen Ehefrau seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit dem Hinweis ab, daß die Kinder nicht zum Haushalt des Klägers gehört hätten.

Das Finanzgericht (FG) gab mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S 525 (EFG 1975, 525) veröffentlichten Vorentscheidung der Sprungklage statt. Es kam zu dem Ergebnis, nach § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 seien Stiefkinder die Kinder eines Ehegatten, die nicht Kinder des anderen Ehegatten seien, gleichgültig, in wessen Haushalt sie lebten.