BFH vom 23.03.1979
VI R 5/79
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1; GKG § 8 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 127, 5
BStBl II 1979, 296

BFH - 23.03.1979 (VI R 5/79) - DRsp Nr. 1997/14058

BFH, vom 23.03.1979 - Aktenzeichen VI R 5/79

DRsp Nr. 1997/14058

»Ist eine Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde noch vor dem 01.01.1979 zugelassen, aber erst nach dem 31.12.1978 eingelegt worden, kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht durch einen Steuerbevollmächtigten wirksam vertreten werden.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1; GKG § 8 Abs. 1 Satz 3;

I. Das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Anfechtungsklage abgewiesen wurde, ist den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 27. September 1978 zugestellt worden. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der es ua heißt: " ... Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision ... ".

Der Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision hat das FG abgeholfen und die Revision durch Beschluß vom 7. November 1978, den Klägern zugestellt am 5. Dezember 1978, zugelassen.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1978, beim FG eingegangen am 2. Januar 1979, legte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, ein Steuerbevollmächtigter, gegen das Urteil des FG Revision ein.

II. Die Revision ist unzulässig.