Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) war Beklagter in dem Verfahren E (Klägerin) gegen FA wegen Einkommensteuer 1965 bis 1976. Das FG legte dem FA eine Verzögerungsgebühr gemäß § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe einer halben Gebühr nach einem Streitwert von 58.475 DM auf; das FA habe zum Nachweis der Steuerhinterziehung der Klägerin prozeßverzögernd erst in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1980 vorgebracht, aus einem dem FG nicht vorgelegten Aktenvermerk ergebe sich, daß die Klägerin die Kassenaufzeichnungen selbst geführt habe.
Das FA hat Beschwerde eingelegt. Es macht geltend, die Beschwerde sei gemäß § 5 Abs. 2 GKG statthaft. Art.
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