I. Für die körperbehinderte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war 1975 ein PKW (Marke "Volkswagen", amtliches Kennzeichen ..., Hubraum 1.276 ccm) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten dieses Fahrzeugs hatte das Finanzamt (FA) ihr antragsgemäß zunächst erlassen, später aber festgesetzt, weil es u.a. aufgrund von Feststellungen der ...polizei zu der Auffassung gelangt war, das Fahrzeug werde mißbräuchlich benutzt.
Den "Einspruch" der Klägerin behandelte das FA als Beschwerde gegen den Widerruf des Steuererlasses. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug sei mißbräuchlich benutzt worden. Das ergebe sich u.a. aus den Feststellungen der ...polizei.
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