BFH vom 23.05.1979
I R 56/77
Normen:
EStG § 2, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 505
BStBl II 1979, 763

BFH - 23.05.1979 (I R 56/77) - DRsp Nr. 1997/14289

BFH, vom 23.05.1979 - Aktenzeichen I R 56/77

DRsp Nr. 1997/14289

»1. § 15 Nr. 2 EStG erfaßt auch solche Vergütungen an Gesellschafter, die ohne diese Vorschrift als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen wären. 2. Das Tatbestandsmerkmal in § 15 Nr. 2 EStG "Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft" ist nicht nur auf die Leistung von Diensten aufgrund eines Dienstvertrages (§ 611 ff. BGB) bezogen; "im Dienst" der Gesellschaft kann auch der Gesellschafter tätig sein, der ohne Bindung an ein Arbeitsverhältnis die Herstellung eines Werkes (§ 631 BGB) oder ihm übertragene andere Geschäfte (§ 675 BGB) für die Gesellschaft besorgt. 3. Gewährt eine Kommanditgesellschaft, die sich mit dem Bau und dem Verkauf von Eigentumswohnungen befaßt, ihren Kommanditisten, die auch als freiberufliche Architekten tätig sind, Vergütungen für Architektenleistungen, so beruhen diese Vergütungen jedenfalls dann auf Tätigkeiten, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, wenn der Gesellschaftsvertrag die Pflicht zu dieser Tätigkeit begründet. 4. Für die Zurechnungen der Vergütungen i.S. des § 15 Nr. 2 EStG zu den Einkünften des Gesellschafters eines bestimmten Kalenderjahres ist es unerheblich, ob ihm die Vergütungen während dieses Kalenderjahres zugeflossen sind; sie sind Einkünfte des Kalenderjahres, in dem sie als Aufwand bei der Gesellschaft in Erscheinung getreten sind.