Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine aufgelöste Aktiengesellschaft, die nach Beendigung der Abwicklung 1969 im Handelsregister gelöscht wurde. Für die Durchführung dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens hat das Amtsgericht nach §
Das Finanzamt - FA - (Antragsteller) setzte die Vermögensteuer für die Antragsgegnerin für die Jahre 1953 bis 1965 nach einem Mindestvermögen von 50.000 DM auf jährlich 500 DM fest. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Vermögensteuerbescheide auf. Es verurteilte das FA, die Gerichtskosten zu 3/4 und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) in voller Höhe zu tragen. Die Kostenentscheidung erklärte das FG gemäß § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 7 ZPO ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar.
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