I. Streitig ist, ob bei der Aufzucht von drei Vollblut-Stuten eines Gestüts die Kosten der Rennausbildung gemäß § 6 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als "Herstellungskosten" zu aktivieren sind.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befaßt sich in ihrem Gestüt mit der Aufzucht von Vollblutpferden. Die im Gestüt gezüchteten Stuten setzt sie im Falle ihrer Eignung im eigenen Betrieb für die Vollblutzucht ein. Um die Eignung dieser Pferde als Zuchttiere feststellen zu können, werden sie bei Rennen eingesetzt, da sie nur in wenigen Fällen allein aufgrund ihrer Abstammung ohne jeden Renneinsatz verwendet werden können.
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