I. Streitig ist, ob die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) - eine Stiftung - mit den ihr im Streitjahr (1964) zugeflossenen Erträgen ihrer Anteile am Austro-Investment-Fonds (Austro-Fonds) nicht in voller Höhe (von 3 DM je Anteil), sondern nur mit einem Teilbetrag (von 1,62 DM je Anteil) der Steuerpflicht unterliege, und ob die vom Austro-Fonds Österreich entrichtete Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer der Steuerpflichtigen anzurechnen sei.
Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte diese Fragen verneint und die Steuerpflichtige im Bescheid vom 3. Januar 1966 mit dem vollen Ausschüttungsbetrag und ohne Anrechnung der genannten Steuer veranlagt. Die von der Steuerpflichtigen hiergegen gemäß § 45 FGO erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus:
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