BFH vom 23.09.1970
I R 22/67
Fundstellen:
BFHE 100, 369
BStBl II 1971, 47

BFH - 23.09.1970 (I R 22/67) - DRsp Nr. 1997/10300

BFH, vom 23.09.1970 - Aktenzeichen I R 22/67

DRsp Nr. 1997/10300

»Erträge (Ausschüttungen) ausländischer Investmentfonds stellen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 28.07. 1969 (BStBl I 1969, 435) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn der Fond sich nach seiner tatsächlichen Handhabung als ein Gebilde mit korporationsähnlichem Charakter erweist.«

I. Streitig ist, ob die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) - eine Stiftung - mit den ihr im Streitjahr (1964) zugeflossenen Erträgen ihrer Anteile am Austro-Investment-Fonds (Austro-Fonds) nicht in voller Höhe (von 3 DM je Anteil), sondern nur mit einem Teilbetrag (von 1,62 DM je Anteil) der Steuerpflicht unterliege, und ob die vom Austro-Fonds Österreich entrichtete Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer der Steuerpflichtigen anzurechnen sei.

Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte diese Fragen verneint und die Steuerpflichtige im Bescheid vom 3. Januar 1966 mit dem vollen Ausschüttungsbetrag und ohne Anrechnung der genannten Steuer veranlagt. Die von der Steuerpflichtigen hiergegen gemäß § 45 FGO erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: