BFH vom 23.09.1980
VI R 53/79
Normen:
EStG (1977) § 33a Abs. 2, Abs. 4, § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 486
BStBl II 1981, 92

BFH - 23.09.1980 (VI R 53/79) - DRsp Nr. 1997/14726

BFH, vom 23.09.1980 - Aktenzeichen VI R 53/79

DRsp Nr. 1997/14726

»Eigene Einkünfte des Kindes eines Steuerpflichtigen mindern auch dann den Ausbildungsfreibetrag, wenn sie im Kalenderjahr der Berufsausbildung in Zeiträumen außerhalb der Ausbildung erzielt werden.«

Normenkette:

EStG (1977) § 33a Abs. 2, Abs. 4, § 2 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1957 geborene Sohn der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte bis zum 31. Mai 1977 ein Gymnasium und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1977 die Universität. Während dieser Ausbildungszeiten war er jeweils am Ausbildungsort, außerhalb des elterlichen Wohnorts, untergebracht. Die Kläger trugen nur während der Ausbildungszeiten seine Unterhaltskosten. Sie erhielten während dieser Zeit für ihn Kindergeld. Vom 1. Juni bis 30. September 1977 bezog der Sohn der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.167 DM. Andere Einkünfte oder Bezüge hatte er während des Streitjahres nicht.