I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (GmbH) machte im Mai 1965 allen bei ihr beschäftigten invalidenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine einmalige Zuwendung. Auf ihren Antrag genehmigte das Finanzamt (FA) die Erhebung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz von 8 v.H. gemäß § 10 des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 12. Juli 1961 (BGBl I 1961, 909, BStBl I 1961, 680) - I.
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