I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die bei der Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, bewohnten als Mieter mit ihren drei minderjährigen Kindern seit dem Jahre 1968 ein 1936 errichtetes Einfamilienhaus. Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1976 -Übergang des Nutzens und der Lasten am 1. Januar 1977- erwarben die Kläger das Grundstück zum Preis von 191.500 DM.
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