BFH vom 23.10.1984
IX R 45/81
Normen:
EStG § 21 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 53

BFH - 23.10.1984 (IX R 45/81) - DRsp Nr. 1997/16037

BFH, vom 23.10.1984 - Aktenzeichen IX R 45/81

DRsp Nr. 1997/16037

»Wird während des Umbaus eines Einfamilienhauses dieses vom Eigentümer, wenn auch nur behelfsmäßig, zu Wohnzwecken weiter genutzt, so ist der Nutzungswert ohne Einschränkung nach § 21a EStG zu ermitteln.«

Normenkette:

EStG § 21 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die bei der Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, bewohnten als Mieter mit ihren drei minderjährigen Kindern seit dem Jahre 1968 ein 1936 errichtetes Einfamilienhaus. Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1976 -Übergang des Nutzens und der Lasten am 1. Januar 1977- erwarben die Kläger das Grundstück zum Preis von 191.500 DM.