I. Der Kläger und Revisionskläger (- Steuerpflichtiger -) lebte seit Herbst 1961 von seiner Ehefrau getrennt und wurde durch Urteil des LG vom 10. März 1966 schuldig geschieden. Nach einer am 8. März 1966 getroffenen Vereinbarung hat er an seine geschiedene Ehefrau u.a. folgende Leistungen zu erbringen:
1. Unterhaltszahlungen von monatlich 300 DM;
2. unentgeltliche Übertragung Seines Erbbaurechtsanteils am Einfamilienhaus in B.;
3. Übernahme der persönlichen Schuld für alle in Abteilung III des Erbbaugrundbuchs eingetragenen Belastungen und Freistellung von allen Verpflichtungen;
4. Ersatz für geleistete und im wesentlichen noch zu erbringende Reparaturaufwendungen im Gesamtbetrag von 7.500 DM.
Hiervon sind zu zahlen:
a) am 10. April 1966 = 2.000 DM
b) vom 10. Mai 1966 an = 275 DM monatlich.
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