Auf Grund des Ergebnisses einer Lohnsteuerprüfung im Jahre 1964 erließ das FA für das II. und IV. Kalendervierteljahr 1960, für die Rechnungsjahre 1961 bis 1963 und für das I. und II. Kalendervierteljahr 1964 am 6. Oktober 1964 Lohnsummensteuermeßbescheide, verbunden mit der Festsetzung der Lohnsummensteuer. Einspruch und Klage, mit denen sich der Steuerpflichtige gegen die Annahme wandte, der für ihn tätige Ingenieur R. sei kein freier Mitarbeiter, blieben ohne Erfolg.
Mit seiner Revision rügt der Steuerpflichtige die Verletzung der §§
Die Revision hat teilweise Erfolg, wenn auch aus anderen als vom Steuerpflichtigen gerügten Rechtsverletzungen. Der BFH ist an die geltend gemachten Revisionsgründe - abgesehen vom Fall des § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO - nicht gebunden (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO).
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