I. Streitig ist die Zurechnung für Viehhaltung gemäß Abschn. 2.11 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) bei der Feststellung des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.
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