BFH vom 24.01.1990
I R 153/85
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 426

BFH - 24.01.1990 (I R 153/85) - DRsp Nr. 1997/16359

BFH, vom 24.01.1990 - Aktenzeichen I R 153/85

DRsp Nr. 1997/16359

»Das Bilanzierungswahlrecht gemäß § 6b Abs. 3 EStG kann nur durch Ausweis der Rücklage in der Bilanz ausgeübt werden.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 1976 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zwischen ihnen und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ist streitig, ob der vom Kläger im Streitjahr erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb um eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) zu mindern ist. Das FA verneint dies, weil die Bildung der Rücklage nicht -was nach § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG Voraussetzung für die Anwendung des § 6b Abs. 3 EStG ist- in der Buchführung des Klägers verfolgt werden könne. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: