I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist freipraktizierende Ärztin. Sie ist römisch-katholischen Glaubens. Auf Wunsch des Deutschen Lourdes-Vereins in X begleitete sie dessen Pilgerzug ehrenamtlich als Ärztin; in dem Reisezug stand ihr ein besonderes Ärzteabteil zur Behandlung der Pilger zur Verfügung. Die Steuerpflichtige erhielt für die Betreuung der Kranken von dem Verein kein Honorar.
Der Steuerpflichtigen sind bei der Pilgerfahrt Reisekosten entstanden. Sie möchte diese als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. Das beklagte Finanzamt (FA) hat in seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 19.. den Betrag nicht in Ansatz gebracht.
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