BFH vom 24.02.1977
VIII R 237/72
Normen:
AO § 100 Abs. 1, § 225 ; EStG § 5, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 309
BStBl II 1977, 392

BFH - 24.02.1977 (VIII R 237/72) - DRsp Nr. 1997/13277

BFH, vom 24.02.1977 - Aktenzeichen VIII R 237/72

DRsp Nr. 1997/13277

»1. Hängt die Besteuerung von Entscheidungen ab, die entweder nicht in den Zuständigkeitsbereich der die Steuern festsetzenden Finanzbehörden gehören oder aber nicht im Rahmen des konkreten Besteuerungsverfahrens zu treffen sind, kann das FA die Steuer nach AO § 100 Abs. 1 vorläufig festsetzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 25.03.1969 II R 5/66, BFHE 95, 422, BStBl 2, 1969, 445). 2. Eine derartige Abhängigkeit von einer anderen Entscheidung besteht auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, solange ein Rechtsstreit darüber anhängig ist, ob der Steuerpflichtige im vorangegangenen Wirtschaftsjahr seinen Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt und einzelne Bilanzposten sowie das Betriebsvermögen am Schluß dieses Wirtschaftsjahres zutreffend angesetzt hatte.«

Normenkette:

AO § 100 Abs. 1, § 225 ; EStG § 5, § 4 Abs. 1 ;