I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) begehrt die Berücksichtigung eines Verlustabzuges aus dem Jahre 1958 und für die Streitjahre 1959 und 1960 die Anerkennung der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die erhöhten Absetzungen nach dem Berlinhilfegesetz (BHG). Voraussetzung hierfür ist, daß der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden ist (§ 6 Abs. 2 EStG und § 16 Abs. 1 BHG). Auf Grund einer Betriebsprüfung hat der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) die Buchführung des Steuerpflichtigen verworfen, weil die unbaren Geschäftsvorfälle grundbuchmäßig nicht festgehalten worden seien und die Kassenführung erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Der Prüfer stellte außerdem unaufklärbare Differenzen zwischen den buchmäßig ausgewiesenen und den tatsächlichen Beständen an Forderungen und Schulden fest.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|