BFH - 24.03.1981 (VII B 64/80) - DRsp Nr. 1997/14906
BFH, vom 24.03.1981 - Aktenzeichen VII B 64/80
DRsp Nr. 1997/14906
»1. Entscheidungen der FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen und daher mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Der BFH als Beschwerdegericht hat bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG eigenes Ermessen auszuüben. 3. Die Überlassung der Akten an einen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt in seine Kanzlei kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.«