BFH vom 24.04.1979
VIII R 64/77
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 139
BStBl II 1979, 744

BFH - 24.04.1979 (VIII R 64/77) - DRsp Nr. 1997/14283

BFH, vom 24.04.1979 - Aktenzeichen VIII R 64/77

DRsp Nr. 1997/14283

»Durch eine Betriebsprüfung bei einer GmbH wird die Verjährung der Einkommensteuer des Gesellschafters - auch des Alleingesellschafters - nicht gehemmt, auch soweit die Einkommensteuer auf einer verdeckten Gewinnausschüttung beruht.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 31. Dezember 1972 Alleingesellschafter einer GmbH, bei der im November 1972 eine Betriebsprüfung stattfand. Laut Prüfungsanordnungen vom 18. Oktober 1972 und 13. November 1972 sollte sich die Betriebsprüfung auf die Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer der GmbH betreffend die Kalenderjahre 1967 bis 1971 erstrecken. Der Prüfer stellte fest, daß der Kläger im Jahr 1967 von der GmbH Darlehen erhalten hatte, die als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Kläger angesehen und bei ihm als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfaßt werden müßten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte dieser Auffassung und berichtigte mit Sammelbescheid vom 6. März 1974 die Einkommensteuer 1967 bis 1970.