Streitig ist die Höhe des Streitwerts in einem Einspruchsverfahren. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte den Gewinn der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer OHG, für das Kalenderjahr 1972 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Wege der Schätzung mit Bescheid vom 9. Dezember 1974 einheitlich und gesondert auf 102.000 DM fest. Den Einspruch verwarf das FA, nachdem ihn die Antragstellerin trotz wiederholter Aufforderung nicht begründet hatte, mit Entscheidung vom 11. März 1975 als unzulässig. Den Streitwert setzte das FA auf 25.000 DM fest. Auf die Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragte, den Streitwert auf 250 DM festzusetzen, setzte die Oberfinanzdirektion (OFD) den Streitwert auf 6.600 DM herab.
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