I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, als körperschaftsteuerfreie Unterstützungskasse (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) anzuerkennen ist.
Die Satzung des Klägers hat u.a. folgenden Wortlaut:
§ 2 ".... Vereinszweck Der Verein ist eine soziale Einrichtung der Firma ... in .... und den mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ... - Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die einmalige, wieder- holte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen der Firma, früheren Betriebsangehörigen der Firma oder deren Hinterbliebenen in Fällen der Not, des Alters, der Berufsunfähigkeit oder des Todes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Personen Vereinsmitglieder sind oder nicht.
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