BFH vom 24.07.1980
IV R 117/77
Normen:
ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 356
BStBl II 1980, 762

BFH - 24.07.1980 (IV R 117/77) - DRsp Nr. 1997/14679

BFH, vom 24.07.1980 - Aktenzeichen IV R 117/77

DRsp Nr. 1997/14679

»Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie eine Sonderabschreibung bei Anschaffung einer nicht mehr neuen Eigentumswohnung ablehnen.«

Normenkette:

ZRFG § 3 ;

I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob Sonderabschreibungen nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I 1971, 1237, BStBl I 1971, 370) auf eine zu beruflichen Zwecken erworbene Eigentumswohnung zu gewähren sind. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist im Zonenrandgebiet als selbständiger Steuerberater tätig. Im Jahre 1974 erwarb er eine Eigentumswohnung, die von der bisherigen Eigentümerin ausschließlich privat genutzt worden war. Die Anschaffungskosten betrugen 87.000 DM. Der Kläger benutzt die Wohnung zur Ausübung seiner Praxis.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1976 und außerdem im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1974 beantragte der Kläger, für die von ihm erworbene Wohnung die Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG zu gewähren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die begehrte Sonderabschreibung in dem Einkommensteuerbescheid vom 20. Oktober 1976 unberücksichtigt. Darüber hinaus lehnte das FA durch Bescheid vom 15. November 1976 den Antrag auf Gewährung der begehrten Sonderabschreibung ausdrücklich ab.