I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht als Kfz-Elektrikermeister Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1974 machte er u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
40,80 DM für einen Kittel, 90 DM für zwei Hosen, 90 DM für zwei Paar Schuhe, 72 DM für Hosenreinigung (24 x 3 DM), 36 DM für Besohlen der Schuhe und 6,50 DM für Schuhcreme.
Der Kläger legte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) drei Bescheinigungen (von Kollegen und dem Arbeitgeber) vor, wonach er eine Hose und ein Paar Schuhe jeweils nur im Betrieb benutze und abends dort in seinem Spind zurücklasse. Außerdem machte er geltend, daß er "viel mit Säuren" arbeite und daß "seine Hosen davon nach 4 Wochen zerfressen sind, seine Schuhe bald danach".
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