BFH vom 24.07.1986
IV R 99/85
Fundstellen:
BStBl II 1986, 913

BFH - 24.07.1986 (IV R 99/85) - DRsp Nr. 1997/16290

BFH, vom 24.07.1986 - Aktenzeichen IV R 99/85

DRsp Nr. 1997/16290

»Bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist die Zusammenrechnung der Anteile der Ehegatten am Besitzunternehmen mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Eheleute durch die mehrere Unternehmen umfassende, planmäßige, gemeinsame Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Beweis dafür liefern, daß sie aufgrund ihrer gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft eine Zweck- und Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sind (Anschluß an Beschluß des BVerfG vom 12.03.1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475).«

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die Eheleute ..., waren 1967 bis 1970 an folgenden Geschäftsgrundstücken zu je 1/2 als Miteigentümer beteiligt:

1. 1.511 qm

2. 986 qm

3. 2.297 qm

4 . 9.182 qm

5. 3.947 qm

6. 21.158 qm

7. 1.637 qm.