I. Zu entscheiden ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) eine Rückstellung wegen der Kosten einer späteren Betriebsverlegung bilden kann. Der Steuerpflichtige betreibt eine Fabrik in gemieteten Geschäfts- und Fabrikationsräumen. In der Bilanz 1961 bildete er erstmals eine Rückstellung von 20.000 DM für "neue Betriebsräume, Aus- und Umbauten sowie Montagen".
Die Rückstellung erhöhte er im Jahre 1962 um weitere 20.000 DM auf 40.000 DM und im Jahre 1964 nochmals um 10.000 DM auf insgesamt 50.000 DM.
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