BFH - 24.08.1972 (VIII R 36/66) - DRsp Nr. 1997/11318
BFH, vom 24.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 36/66
DRsp Nr. 1997/11318
»1. Der VIII. Senat tritt der Auffassung des IV. Senats in dem Urteil IV 201/65 vom 23.04.1971 (BFH 102, 488, BStBl II 1971, 686) bei, daß - bei Übertragung eines Betriebs vom Vater auf den Sohn - der Annahme einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Sinne des § 7 Abs. 1EStDV nicht schon das Vorhandensein eines negativen Betriebsvermögens entgegensteht. 2. Von dieser Auffassung ist auch bei Übertragung des Mitunternehmeranteils an einem Betriebe von der Mutter auf den Sohn auszugehen, wenn auf die Beteiligung der Mutter ein negatives Kapitalkonto entfällt. 3. Beruht die Übernahme einer Kommanditbeteiligung mit negativem Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten (Mutter) durch den verbleibenden Komplementär (Sohn) auf familiären Gründen, so stellt sie einen außerbetrieblichen, den Gewinn nicht berührenden Vorgang dar (Anwendung auch der Grundsätze des BFH-Urteils IV 127/64 vom 28.01.1971, BFH 102, 362, BStBl II 1971, 662).«