BFH vom 24.09.1970
II R 37/70
Fundstellen:
BFHE 100, 429
BStBl II 1971, 112

BFH - 24.09.1970 (II R 37/70) - DRsp Nr. 1997/10338

BFH, vom 24.09.1970 - Aktenzeichen II R 37/70

DRsp Nr. 1997/10338

»Ist ein durch die Einspruchsentscheidung bestätigter Steuerbescheid in vollem Umfang angefochten, so enthält die Bezeichnung des angefochtenen Steuerbescheids zugleich die Bezeichnung des Streitgegenstandes.«

I. Der Kläger hat bei dem beklagten Finanzamt (FA) Klage eingereicht gegen dessen Einspruchsentscheidung "in der Grunderwerbsteuersache aus der Zwangsversteigerung des Anwesens ... ". Die Klageschrift enthielt keine weiteren Ausführungen; die in dieser angekündigte Begründung wurde nicht nachgereicht. Die mit Fristsetzung verbundene Aufforderung des Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts (FG), die Klage hinsichtlich des Streitgegenstandes und des Antrags zu ergänzen, blieb unbeantwortet. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

II. Die auf Verletzung der FGO gestützte (§ 118 Abs. 1 Satz 1, § 120 FGO) Revision des Klägers ist begründet.