I. Der Kläger hat bei dem beklagten Finanzamt (FA) Klage eingereicht gegen dessen Einspruchsentscheidung "in der Grunderwerbsteuersache aus der Zwangsversteigerung des Anwesens ... ". Die Klageschrift enthielt keine weiteren Ausführungen; die in dieser angekündigte Begründung wurde nicht nachgereicht. Die mit Fristsetzung verbundene Aufforderung des Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts (FG), die Klage hinsichtlich des Streitgegenstandes und des Antrags zu ergänzen, blieb unbeantwortet. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
II. Die auf Verletzung der FGO gestützte (§ 118 Abs. 1 Satz 1, § 120 FGO) Revision des Klägers ist begründet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|