Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Steuerpflichtiger), mit der er sich gegen seine Heranziehung zur römisch-katholischen Kirchensteuer mit 8,64 DM für 1966, 34,88 DM für 1967 und 28,24 DM für 1968 wandte, ab. In dem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf führt der Steuerpflichtige u.a. aus:
"Gegen das Urteil ... beantrage ich die Revision ... "*
In einem späteren Schriftsatz beantragte er zur Begründung seiner "Revision" eine Fristverlängerung. Die Begründung reichte er innerhalb der ihm gesetzten Frist ein.
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